Für die Leistungen im Todesfall sind in der genannten Reihenfolge bezugsberechtigt:
- Der Ehegatte bzw. der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Die kindergeldberechtigten Kinder bis zu einem bestimmten Höchstalter.
- Der namentlich benannte Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft).
Dieser Besitzstand wird wie folgt festgelegt:
Am 30.06.2019 werden alle dem individuellen Versorgungskonto aus der bisherigen Kapitalanlage zugeordneten Fondsanteile verkauft. Der sich hier ergebende Kapitalbetrag wird dem Versorgungskonto gutgeschrieben und dann zum 30.06.2019 als Einmalbeitrag für den Abschluss einer zusätzlichen Rückdeckungsversicherung bei der Allianz verwendet.