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Hüsing Aktuar

Es sind folgende Versorgungsleistungen vorgesehen:

Alterskapital

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Alterskapital, wenn er wegen Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Höhe des Alterskapitals entspricht dem erreichten Wert des Versorgungskontos einschließlich aller Erträge zum Zeitpunkt der Pensionierung. Nach Zahlung eines Alterskapitals ist die Versorgungszusage vollständig erfüllt, d.h. es wird kein Hinterbliebenenkapital mehr fällig.

Vorzeitiges Alterskapital

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf vorzeitiges Alterskapital, wenn er vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze aus dem Unternehmen ausscheidet und eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die Höhe des vorzeitigen Alterskapitals entspricht dem erreichten Wert des Versorgungskontos einschließlich aller Erträge zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung. Nach Zahlung eines vorzeitigen Alterskapitals ist die Versorgungszusage vollständig erfüllt, d.h. es wird kein Hinterbliebenenkapital mehr fällig.

Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitskapital

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitskapital, wenn er vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze berufs-/erwerbsunfähig wird.

Die Bedingungen nach denen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Versorgungszusage vorliegt, richten sich nach den jeweils im Gruppenversicherungsvertrag (zusätzliche Risikodeckung)  mit der Allianz festgelegten Versicherungsbedingungen. Die Höhe des Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitskapitals entspricht dem erreichten Wert des Versorgungskontos einschließlich aller Erträge zum Zeitpunkt der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit. Hinzu kommt die zusätzliche Risikoleistung (siehe unten). Nach Zahlung eines Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitskapitals ist die Versorgungszusage vollständig erfüllt, d.h. es wird kein Alters- oder Hinterbliebenenkapital mehr fällig.

Hinterbliebenenkapital

Die Hinterbliebenen des Mitarbeiters haben Anspruch auf Hinterbliebenenkapital, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Mitarbeiters endet. Eine fällig werdende Hinterbliebenenversorgung wird an folgende Begünstigte gezahlt

  • an den bei Tod in gültiger Ehe lebenden Ehegatten bzw. an den in einer Lebenspartnerschaft eingetragenen Lebenspartner, falls nicht vorhanden
  • an die Kinder im Sinne der Bestimmungen des Einkommensteuergesetz (§ 32 EStG), falls nicht vorhanden
  • an den Lebensgefährten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bzw. nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen)

Die Höhe des Hinterbliebenenkapitals entspricht dem erreichten Wert des Versorgungskontos einschließlich aller Erträge zum Zeitpunkt des Todes. Hinzu kommt die zusätzliche Risikoleistung (siehe unten). Nach Zahlung eines Hinterbliebenenkapitals ist die Versorgungszusage vollständig erfüllt.

Zusätzliche Risikoleistung für den Fall der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit bzw. für den Fall des Todes

Für den Fall des Todes und der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ist im Rahmen einer eigenständigen Versorgungszusage eine weitere Risikoabsicherung vorgesehen. Zusätzlich zu dem Wert des Versorgungskontos wird aus dieser Versorgungszusage im Falle der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit bzw. des Todes ein Kapital in Höhe eines ruhegeldfähigen Jahresgehaltes fällig. Die Leistungsvoraussetzungen und die anspruchsberechtigten Personen sind wie oben dargestellt.

 

Alle im Portal dargestellten Informationen sollen einen Überblick der Versorgungsbestimmungen geben. Ansprüche lassen sich hieraus nicht ableiten. Hierfür maßgeblich ist ausschließlich die Versorgungszusage.

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