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Hüsing Aktuar

Stand 01.01.2023

Die Anwartschaft eines Arbeitnehmers auf künftige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage löst noch keine Einkommensteuer (Lohnsteuer) aus. Man spricht in diesem Zusammenhang von der nachgelagerten Besteuerung. Erst die späteren Versorgungszahlungen unterliegen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit der Lohnsteuer. Neben den „normalen“ steuerlichen Frei- und Pauschbeträgen kann als besonderer Freibetrag der - sich verringernde - Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG und der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 b EStG) berücksichtigt werden. Bei einer Kapitalzahlung sind die Tarifvergünstigungen des § 34 Abs. 3 EStG zu beachten.


Die von einem Unternehmen finanzierten Aufwendungen für eine Direktzusage bleiben in der Sozialversicherung in voller Höhe beitragsfrei. Finanziert der Mitarbeiter Beiträge im Wege einer Entgeltumwandlung, sind diese bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beitragsfrei. Die späteren Versorgungsleistungen sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen. Dies gilt grundsätzlich, sofern der Leistungsempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Für einen in der privaten Krankenversicherung versicherten Rentner fallen für eine Betriebsrente keine zusätzlichen Beiträge an.